Satzung

SATZUNG ENSEMBLE BERLINER OPERETTE e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Ensemble Berliner Operette. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Hier im Besonderen die Pflege und Verbreitung der Berliner Operette vor 1945 jüdischer Komponisten und Librettisten, die im Dritten Reich von Berlin aus gewirkt haben und der Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime zum Opfer fielen, mit allen unmittelbar und mittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Produktion von Hörspielen durch den Verein in den Traumton Studios Berlin mit den Mitgliedern des Ensemble Berliner Operette unter Schirmherrschaft von René Kollo und deren unentgeltliche Verbreitung durch den Verein sowie die Veranstaltung von Aufführungen der Originalwerke durch den Verein an deutschsprachigen Bühnen und Festivalorten, die sich diesem Genre allgemein widmen. Der Verein stellt die Studioproduktionen unentgeltlich zur Weiterverbreitung u. a. durch Rundfunk, Presse und die derzeit 517 Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins (Stadt- und Staatstheater, Opernhäuser, Landesbühnen, Privattheater, Orchester) zur Verfügung. Die Hörspielproduktionen werden unentgeltlich angeboten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Es sind weder Aufnahmegebühren noch Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, (b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, (c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, (d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, e) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(3) Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Er kann die Durchführung auch als hybride Veranstaltung mit realer als auch virtueller Teilnahme ermöglichen. Mitglieder sind über die Art der Durchführung im Rahmen der Einladung zu informieren.
(4) Virtuelle Sitzungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Zugangsdaten sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten unter Verschluss zu halten und ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Sitzung zu nutzen.
(5) Während der Sitzung muss technisch sichergestellt sein, dass die teilnehmenden Mitglieder ihre satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Mitglieder aufgrund technischer Störungen an der Teilnahme oder der Ausübung ihrer Rechte nach Satz 1 gehindert sind.
(6) Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für alle Organe und Gremien des Vereins, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(8) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(9) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Pflege der Berliner Operette oder zur Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.